Familienrecht ...
Voraussetzung für eine Adoption ist, dass diese dem Wohl des Kindes dient, das heißt, dass die Adoption für das Kind zu nachhaltig besseren Lebensbedingungen führt und es zu erwarten ist, dass ein Eltern – Kind Verhältnis entsteht.
Während des Getrenntlebens der Ehegatten ist eine Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Benutzung durch einen Ehegatten nur vorläufig möglich. Das Mietverhältnis kann gegenüber dem Vermieter nicht so gestaltet werden, dass nur ein Ehegatte allein unter Ausschluss des anderen Ehegatten Mieter wird.
Nach der gesetzlichen Definition leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine Lebensgemeinschaft mehr besteht und zumindest ein Ehegatte diese erkennbar nicht mehr wiederherstellen will.
Bei der Bemessung der Unterhaltshöhe für Kinder werden Unterhaltstabellen und Unterhaltsleitlinien herangezogen, die von den Oberlandesgerichten zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung entwickelt wurden. Maßgebend für den Kindesunterhalt ist die so genannte „Düsseldorfer Tabelle“.
Die Eheleute können in einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben und statt dessen Gütertrennung vereinbaren. Sie können den gesetzlichen Versorgungsausgleich (teilweise) ausschließen und Unterhalts- sowie Vermögensfragen rechtsverbindlich festlegen. Ein Ehevertrag kann vor Eheschließung oder zu jedem Zeitpunkt, auch nach Eheschließung, abgeschlossen werden. Er muss allerdings bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Eheleute bei einem Notar beurkundet werden.
Der geltend gemachte Unterhaltsanspruch des Berechtigten kann verwirkt sein, wenn dem Berechtigten ein offensichtliches und schwerwiegendes Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, z. B. bei Aufnahme länger andauernder intimer Beziehungen zu einem anderen Partner bzw. zu wechselnden Partnern. Das schwerwiegende Fehlverhalten muss eindeutig bei dem Unterhaltsberechtigten liegen.
Das Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander. Das Gesetz kennt drei Güterstände: die Gütergemeinschaft, die Gütertrennung und die Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft gilt, stets dann, wenn die Ehegatten nichts Abweichendes durch Ehevertrag vereinbart haben.
Für die so genannte Härtefallscheidung, d. h. Scheidung ohne einjähriges Getrenntleben, bestehen nach der Rechtssprechung strenge Anforderungen. Die Fortführung der Ehe muss eine unzumutbare Härte sein. Beispiel für eine unzumutbare Härte: Gewalttätigkeiten gegen den Ehegatten oder in der Familie, Alkoholmissbrauch.
- Wifu.uni-wh.de
- Familienunternehmer-kongress.de
- Verband berufstätigter Mütter
- familienanwaelte-dav.de
- Forum Familienrecht
- Treffpunkteltern.de
- Famrz.de
- Familienrecht-heute.de
- Familie.de
- Düsseldorfer Tabelle
Die Eltern schulden Kindern einen nach der individuellen Lebensstellung zu bestimmenden Unterhalt. Dieser umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes, einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf und zwar auch dann, wenn das Kind bereits volljährig ist.
Das Gericht hat grundsätzlich vor jeder Entscheidung über die elterliche Sorge, das Umgangsrecht sowie über die Kindesherausgabe, das Jugendamt anzuhören. Dieses hat dem Gericht einen Bericht, der diesem als Grundlage für die Entscheidung dienen kann, zuzuleiten.
Grundsätzlich werden kinderbezogene Leistungen, insbesondere das Kindergeld, kraft Gesetzes auf den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil angerechnet. Dies erfolgt durch hälftige Erhöhung oder hälftigen Abzug, je nach dem, ob der barunterhaltspflichtige oder betreuende Elternteil das Kindergeld ausgezahlt bekommt. Das für mehrere Kinder gezahlte Kindergeld wird bei der Unterhaltsberechnung nach Kopfteilen auf die Kinder aufgeteilt. Den Eltern steht es jedoch frei, an Stelle des Kindergeldes den erhöhten Kindersteuerfreibetrag zu wählen.
Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft ermöglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Die Rechtsfolgen sind denen der Ehe zum größten Teil nachgebildet.
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreicht, um seinen eigenen Lebensbedarf und den geschuldeten Unterhalt zu decken. Die Verteilung des Einkommens erfolgt so, dass zunächst der notwendige eigene Lebensbedarf (Selbstdarf) abgesetzt und das restliche Einkommen für den Unterhalt anteilig verteilt wird.
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind gegenseitig nicht erbberechtigt. Sie müssen in jedem Falle ein Testament aufsetzen. Ferner besteht im Krankheitsfalle keine ärztliche Auskunftspflicht. Im Falle der Trennung erhält derjenige Partner sein Geld nicht zurück, welches er in das Eigentum des anderen investiert hat, da dieses als Schenkung gilt, sofern die Parteien hierüber nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
Bei jeder Scheidung wird grundsätzlich der Versorgungsausgleich durchgeführt, um dem in der Ehe nicht oder weniger verdienenden Ehegatten einen gerechten Anteil an der Altersversorgung (Rente) zu gewähr. Auszugleichen sind Versorgungsrechte und - Rentenanwartschaften.
Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können ihr Zusammenleben durch Partnerschaftsverträge regeln. Diese dürfen nicht gegen die „guten Sitten“ verstoßen, d. h. keine Abreden, z. B. über den Gebrauch empfängnisverhütender Mittel oder die Verpflichtung zur Geschlechtsgemeinschaft, enthalten. Zu empfehlen ist jedoch die Gestaltung vermögensrechtlicher Beziehungen, wie z. B. von Darlehens-, Miet- oder Arbeitsverträgen.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können im jeweiligen Kalenderjahr steuerbegünstigend abgezogen werden. Der Abzug setzt die Zustimmung des Unterhaltsberechtigten voraus mit der Folge, dass dieser die an ihn gezahlten Unterhaltsleistungen zu versteuern hat. Steuerliche Nachteile sind auszugleichen.
Inhalt der elterlichen Sorge ist das Recht und die Pflicht, für das gemeinsame Kind zu sorgen. Dabei unterscheidet man die Personen- und die Vermögenssorge. Die Trennung und Scheidung der Eltern lassen das gemeinsame Sorgerecht unberührt. Das alleinige Sorgerecht ist die Ausnahme.
Das Unterhaltsrecht kennt neben dem Bareinkommen in Geld, weitere Einkommensbestandteile, die nicht unmittelbar in Geld bestehen. Soweit die Eheleute in einer eigenen Immobilie gewohnt haben und die Kosten für die Immobilie im Vergleich zu der Anmietung einer vergleichbaren Wohnung günstiger ausfallen („mietfreies Wohnen“), spricht man von einem Wohnwertvorteil. Dieser Wohnwertvorteil stellt Einkommen dar und ist bei einer Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst (Zins und Tilgung) und die verbrauchsunabhängigen Kosten übersteigt
Der Unterhaltsanspruch kann durch schwere Vergehen oder Verbrechen zum Nachteil des Unterhaltsverpflichteten oder einem seiner Angehörigen verwirkt werden. Die Verwirklichung tritt nur für die Zukunft ein. Straftaten, die den Unterhaltsanspruch ausschließen, sind z. B. Diebstahl, Prozessbetrug, schwere Beleidigungen und Verleumdungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die berufliche oder persönliche Entfaltung.
Bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft wird der in der Ehe erzielte Zugewinn fällig. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Der Ehegatte, der bei Beendigung der Ehe keinen oder nur einen geringen Zugewinn erzielt hat, kann von dem anderen Ehegatten, der Zugewinn erwirtschaftet hat, Ausgleich verlangen.
Ihre Ansprechpartnerin:
Anke Tillmanns-Larisch
Fachanwältin für Strafrecht und Familienrecht | Fachanwaltsgeprüft im Erbrecht | Fachanwaltsgeprüft im Arbeitsrecht